Die Landeswahlbehörde hat auf Grund der bei ihr von den Kreiswahlbehörden gemäß § 86 einlangenden Berichte im vorläufigen ersten und zweiten Ermittlungsverfahren, die nach den Grundsätzen der §§ 88 und 97 durchzuführen sind, festzustellen:
1. Für jeden einzelnen der vier Wahlkreise:
a) die Gesamtsumme der abgegebenen gültigen und ungültigen Stimmen;
b) die Summe der ungültigen Stimmen;
c) die Summe der gültigen Stimmen;
d) die auf die einzelnen Parteien entfallenden gültigen Stimmen (Parteisummen);
e) die Wahlzahl;
f) die Zahl der auf jede Partei entfallenden Mandate;
g) die Zahl der Restmandate;
h) die Zahl der auf jede Partei entfallenden Reststimmen.
2. Für den Wahlkreisverband:
a) die Gesamtsumme der abgegebenen gültigen und ungültigen Stimmen;
b) die Summe der ungültigen Stimmen;
c) die Summe der gültigen Stimmen;
d) die auf die einzelnen Parteien entfallenden gültigen Stimmen (Parteisummen);
e) die Zahl der auf jede Partei in den einzelnen Wahlkreisen entfallenden Mandate;
f) die auf die Parteien entfallenden Reststimmen für das zweite Ermittlungsverfahren und die Zahl der auf die Parteien entfallenden Restmandate.
Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 44/2008
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