§ 86 Feststellung des Ergebnisses im Wahlkreis, Bericht an die Landeswahlbehörde
In Kraft seit 20. September 2019
Up-to-date
Die Kreiswahlbehörde hat die ihr gemäß § 84 Abs. 2 und 4 und § 85 Abs. 3 von den Bezirkswahlbehörden übermittelten vorläufigen Feststellungen auf Bezirksebene jeweils für ihren Wahlkreis auf allfällige Irrtümer in den zahlenmäßigen Ergebnissen zu überprüfen, solche erforderlichenfalls richtigzustellen und zusammenzurechnen sowie das Ergebnis der Landeswahlbehörde auf die schnellste Art (Sofortmeldung) bekannt zu geben.
Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 44/2008, LGBl. Nr. 98/2014, LGBl. Nr. 71/2019
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