(1) Die Wahlbehörde hat hierauf den Wahlvorgang und das örtliche Wahlergebnis in einer Niederschrift zu beurkunden.
(2) Die Niederschrift hat mindestens zu enthalten:
a) die Bezeichnung des Wahlortes (Gemeinde, zugehöriger politischer Bezirk, Wahlsprengel, Wahllokal, Wahlkreis) und den Wahltag;
b) die Namen der an- und abwesenden Mitglieder der Wahlbehörde sowie der Vertrauenspersonen gemäß § 14 Abs. 4;
c) die Namen der anwesenden Wahlzeugen;
d) die Zeit des Beginns und Schlusses der Wahlhandlung;
e) die Anzahl der übernommenen und an die Wähler ausgegebenen amtlichen Stimmzettel;
f) die Namen der Wahlkartenwähler unter besonderer Hervorhebung der Wahlkartenwähler mit beige farbenen Wahlkuverts;
g) die Beschlüsse der Wahlbehörde über die Zulassung oder Nichtzulassung von Wählern zur Stimmabgabe (§ 60 Abs. 2);
h) sonstige Beschlüsse der Wahlbehörde, die während der Wahlhandlung gefasst wurden (zB Unterbrechung der Wahlhandlung, Einlass von Personen gemäß § 58 Abs. 3);
i) die Feststellungen der Wahlbehörde nach § 78 Abs. 3 bis 5 und § 79, wobei, wenn ungültige Stimmen festgestellt wurden, auch der Grund der Ungültigkeit anzuführen ist;
j) gegebenenfalls die Zahl der gemäß § 63 Abs. 7 entgegengenommenen Wahlkarten des eigenen Stimmbezirks, die zur Stimmabgabe mittels Briefwahl verwendet worden sind sowie gegebenenfalls die Zahl der gemäß § 36 Abs. 4 entgegengenommenen Wahlkarten.
(3) Der Niederschrift sind anzuschließen:
a) das Wählerverzeichnis;
b) das Abstimmungsverzeichnis;
c) die Wahlkarten der Wahlkartenwähler (§ 63 Abs. 2 und 4)
d) die Empfangsbestätigung über die Anzahl der übernommenen amtlichen Stimmzettel;
e) die ungültigen Stimmzettel, die in abgesonderten Umschlägen mit entsprechenden Aufschriften zu verpacken sind;
f) die gültigen Stimmzettel, die je nach Listennummern der Parteien und innerhalb dieser Reihenfolge nach Stimmzetteln mit und ohne vergebene Vorzugsstimmen, in abgesonderten Umschlägen mit entsprechenden Aufschriften zu verpacken sind;
g) die nicht zur Ausgabe gelangten amtlichen Stimmzettel, die ebenfalls in abgesonderten Umschlägen mit entsprechenden Aufschriften zu verpacken sind;
h) gegebenenfalls die abgegebenen beige farbenen Wahlkuverts in den besonders gekennzeichneten und versiegelten Umschlägen (§ 78 Abs. 4 zweiter Satz), falls diese nicht schon gemäß § 82 Abs. 2 gesondert an die Bezirkswahlbehörde weitergeleitet wurden;
i) die gemäß § 79 erstellten Vorzugsstimmenprotokolle;
j) gegebenenfalls Unterlagen gemäß § 35a Abs. 2 und 3;
k) gegebenenfalls die gemäß § 63 Abs. 7 entgegengenommenen und gezählten Wahlkarten des eigenen Stimmbezirks, die zur Stimmabgabe mittels Briefwahl verwendet worden sind, in Umschlägen verpackt sowie gegebenenfalls die gemäß § 36 Abs. 4 entgegengenommenen Wahlkarten;
l) gegebenenfalls die fortlaufende Aufstellung gemäß § 36 Abs. 6.
(4) Die Niederschrift ist hierauf von den Mitgliedern der Wahlbehörde zu unterfertigen. Wird sie nicht von allen Mitgliedern unterschrieben, ist der Grund hiefür anzugeben.
(5) Damit ist die Wahlhandlung beendet.
(6) Die Niederschrift samt ihren Beilagen bildet den Wahlakt der Wahlbehörde.
(7) Die gemäß § 63 Abs. 7 entgegengenommenen Wahlkarten des eigenen Stimmbezirks, die zur Stimmabgabe mittels Briefwahl verwendet wurden, sind unverzüglich an die Gemeindewahlbehörde, in Städten mit eigenem Statut an die Bezirkswahlbehörde zu übermitteln, wenn nicht sichergestellt ist, dass sie noch am Wahltag mit der Niederschrift weitergeleitet werden können.
Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 68/2010, LGBl. Nr. 98/2014, LGBl. Nr. 71/2019, LGBl. Nr. 16/2024
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