§ 79 Ermittlung der Vorzugsstimmen
In Kraft seit 20. September 2019
Up-to-date
Für jede wahlwerbende Partei sind hierauf die auf diese entfallenden gültigen Stimmzettel nach
a) Stimmzetteln ohne gültige Eintragung eines Namens oder der Reihungsnummer eines Bewerbers und
b) Stimmzetteln mit gültiger Eintragung eines Namens oder der Reihungsnummer eines Bewerbers (§ 73 Abs. 2) zu ordnen.
Danach hat die Wahlbehörde die auf einen jeden Bewerber auf den Parteilisten eines im Wahlkreis veröffentlichten Kreiswahlvorschlages entfallenden Vorzugsstimmen zu ermitteln und in einem Vorzugsstimmenprotokoll festzuhalten.
Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 68/2010, LGBl. Nr. 71/2019
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