§ 67 Ausübung des Wahlrechts von in ihrer Freiheit beschränkten Wahlberechtigten
In Kraft seit 30. Januar 2024
Up-to-date
Um den in gerichtlichen Gefangenenhäusern, Strafvollzugsanstalten, im Maßnahmenvollzug oder in Hafträumen Untergebrachten die Ausübung des Wahlrechts zu erleichtern, kann die Gemeindewahlbehörde für den örtlichen Unterbringungsbereich einen oder mehrere besondere Wahlsprengel errichten. Im Übrigen sind die Bestimmungen für die Ausübung des Wahlrechts von Personen mit Behandlungsbedarf oder Pflegebedarf (§ 65) sinngemäß zu beachten.
Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 68/2010, LGBl. Nr. 16/2024
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