§ 62 Vermerke im Abstimmungsverzeichnis und im Wählerverzeichnis durch die Wahlbehörde
In Kraft seit 30. Januar 2024
Up-to-date
(1) Der Name des Wählers, der seine Stimme abgegeben hat, wird von einem Beisitzer in das Abstimmungsverzeichnis unter fortlaufender Zahl und unter Beisetzung der fortlaufenden Zahl des Wählerverzeichnisses eingetragen oder dementsprechend in einem elektronisch geführten Abstimmungsverzeichnis erfasst.
(2) Die fortlaufende Zahl des Abstimmungsverzeichnisses wird von dem zweiten Beisitzer in der Rubrik „abgegebene Stimme“ des Wählerverzeichnisses an entsprechender Stelle vermerkt.
(3) Hierauf hat der Wähler das Wahllokal zu verlassen.
(4) Für Wahlkartenwähler gelten die Bestimmungen des § 63.
Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 98/2014, LGBl. Nr. 16/2024
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