(1) Die wahlwerbenden Parteien, deren Kreiswahlvorschlag veröffentlicht wurde, können in jedes Wahllokal und in jede besondere Wahlbehörde eine wahlberechtigte Person als Wahlzeuge entsenden. Die Wahlzeugen sind spätestens am zwölften Tag vor dem Wahltag durch den Zustellungsbevollmächtigten der wahlwerbenden Partei beim Gemeindewahlleiter, in der Stadt Graz beim Bezirkswahlleiter, schriftlich namhaft zu machen. Der Austausch eines Wahlzeugen durch den Zustellungsbevollmächtigten der entsprechenden wahlwerbenden Partei ist bis zum dritten Tag vor dem Wahltag zulässig. Jeder Wahlzeuge erhält vom Gemeindewahlleiter, in der Stadt Graz vom Bezirkswahlleiter, einen Eintrittsschein, der ihn zum Eintritt in das Wahllokal ermächtigt und beim Betreten des Wahllokales dem Wahlleiter vorzuweisen ist.
(2) Die Wahlzeugen sind lediglich Personen des Vertrauens ihrer wahlwerbenden Partei. Ein Einfluss auf den Gang der Wahlhandlung steht ihnen nicht zu.
Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 44/2008, LGBl. Nr. 68/2010, LGBl. Nr. 71/2019, LGBl. Nr. 16/2024
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