(1) Das Wahlrecht kann von denjenigen Wählern, denen entsprechend § 34 und § 35 Wahlkarten ausgestellt wurden, auch im Weg der Übermittlung der verschlossenen Wahlkarte an die zuständige Bezirkswahlbehörde ausgeübt werden (Briefwahl). Die Stimmabgabe mittels Briefwahl kann unmittelbar nach Erhalt der Wahlkarte erfolgen.
(2) Hierzu hat der Wähler den von ihm ausgefüllten amtlichen Stimmzettel in das dafür vorgesehene Wahlkuvert (§ 57 Abs. 1) zu legen und dieses in die Wahlkarte zu legen. Sodann hat er auf der Wahlkarte durch eigenhändige Unterschrift eidesstattlich zu erklären, dass er den amtlichen Stimmzettel persönlich, unbeobachtet und unbeeinflusst ausgefüllt hat. Anschließend hat er die Wahlkarte zu verschließen. Die Wahlkarte ist, sofern sie nicht nach Stimmabgabe bei der ausstellenden Behörde zur Weiterleitung an die zuständige Wahlbehörde hinterlegt wird, entweder so rechtzeitig an die zuständige Bezirkswahlbehörde zu übermitteln, dass die Wahlkarte dort spätestens am Wahltag bis 16 Uhr einlangt oder am Wahltag in einem Wahllokal des eigenen Stimmbezirks während der Öffnungszeiten oder bei der zuständigen Bezirkswahlbehörde bis 16 Uhr abgegeben wird. Eine Abgabe durch einen Überbringer ist zulässig. Die Kosten für eine Übermittlung der Wahlkarte an die Bezirkswahlbehörde im Postweg hat das Land zu tragen.
(3) Die Stimmabgabe im Weg der Briefwahl ist nichtig, wenn
1. die eidesstattliche Erklärung auf der Wahlkarte nicht oder nachweislich nicht durch den Wahlberechtigten abgegeben wurde,
2. die Wahlkarte nicht zugeklebt ist,
3. die Prüfung auf Unversehrtheit ergeben hat, dass die Wahlkarte derart beschädigt ist, dass ein vorangegangenes missbräuchliches Entnehmen oder Zurücklegen des inliegenden Wahlkuverts nicht ausgeschlossen werden kann,
4. die Daten des Wählers auf der Wahlkarte nicht erkennbar sind,
5. die Wahlkarte, außer im Fall des § 36 Abs. 6, nicht spätestens am Wahltag bis 16 Uhr bei der zuständigen Bezirkswahlbehörde eingelangt oder bis zu diesem Zeitpunkt in einem Wahllokal des eigenen Stimmbezirks abgegeben worden ist.
6. die Wahlkarte kein Wahlkuvert (§ 57 Abs. 1) enthält,
7. die Wahlkarte nur ein anderes oder mehrere andere als das Wahlkuvert (§ 57 Abs. 1) enthält,
8. die Wahlkarte zwei oder mehrere Wahlkuverts (§ 57 Abs. 1) enthält,
9. das Wahlkuvert beschriftet ist.
(4) Nach Einlangen der für eine Stimmabgabe mittels Briefwahl verwendeten Wahlkarten bei der Bezirkswahlbehörde hat der Bezirkswahlleiter, allenfalls unter Heranziehung von Hilfskräften, die Wahlkarte anhand des auf der Wahlkarte aufscheinenden Barcodes oder QR-Codes unter Zuhilfenahme der Datenverarbeitung ZeWaeR zu erfassen. Eine Wahlkarte ist unmittelbar nach der Erfassung in einem besonderen Behältnis amtlich unter Verschluss zu verwahren. Außerhalb der Stadt Graz hat die Bezirkswahlbehörde am zweiten Tag vor dem Wahltag, nach 12 Uhr, anhand der Datenverarbeitung ZeWaeR die Anzahl der bei ihr bis zu diesem Tag, 12 Uhr, im Postweg eingelangten oder hinterlegten Wahlkarten festzustellen und diese Wahlkarten anschließend auf die Gemeinden ihres Zuständigkeitsbereichs aufzuteilen und an die Gemeindewahlbehörde unter Beifügung von durch die Datenverarbeitung ZeWaeR gebildeten Aufstellungen, bis 17 Uhr einlangend, in versiegelten Umschlägen zu übermitteln. Eine nach dem zweiten Tag vor dem Wahltag, 12 Uhr, eingelangt oder entgegengenommene Wahlkarte ist im Sinne des ersten Satzes zu erfassen und anschließend bis zur Auszählung (§ 84 Abs. 3) amtlich unter Verschluss zu verwahren. Durch Vereinbarung mit dem die Wahlkarten befördernden Universaldienstbetreiber ist dafür Sorge zu tragen, dass Wahlkarten, die bis zum Tag vor dem Wahltag, 9 Uhr, im Landesgebiet im Postweg versendet worden sind, der zuständigen Bezirkswahlbehörde am Wahltag, bis 16 Uhr, zugestellt werden. Die Vereinbarung hat auch eine zentrale Verrechnung der bei der Zustellung der Wahlkarten entstehenden Portokosten zu enthalten.
(5) Am Wahltag hat die Gemeindewahlbehörde, möglichst vor Beginn der Wahlhandlung, gegebenenfalls die gemäß § 36 Abs. 6 gebildeten Umschläge durch Boten an die von ihr bestimmten Sprengelwahlbehörden (§ 36 Abs. 5) zu übermitteln. Diese haben die Wahlkarten in ein gesondertes Behältnis zu legen. Die Übermittlung der Umschläge entfällt, wenn die Gemeindewahlbehörde als Sprengelwahlbehörde tätig wird und zur Auswertung der Wahlkarten bestimmt wurde.
(6) Am Wahltag hat die Bezirkswahlbehörde von 8 Uhr bis 16 Uhr für die Entgegennahme von Wahlkarten Sorge zu tragen.
Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 44/2008, LGBl. Nr. 68/2010, LGBl. Nr. 98/2014, LGBl. Nr. 71/2019, LGBl. Nr. 16/2024
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