§ 24 Ort der Eintragung
In Kraft seit 30. Januar 2024
Up-to-date
(1) Jeder Wahlberechtige ist in das Wählerverzeichnis des Ortes (der Gemeinde, des Wahlsprengels) einzutragen, wo er am Stichtag, 24 Uhr, seinen Hauptwohnsitz hat.
(2) Jeder Wahlberechtigte darf in den Wählerverzeichnissen nur einmal eingetragen sein.
(3) (Anm.: entfallen)
(4) Ist ein Wahlberechtigter im Wählerverzeichnis mehrerer Orte (Gemeinden, Wahlsprengel) eingetragen, so ist er unverzüglich aus dem Wählerverzeichnis, in das er zu Unrecht eingetragen wurde, zu streichen. Hievon sind der Wahlberechtigte und die Gemeinde, in deren Wählerverzeichnis er zu verbleiben hat, unverzüglich zu verständigen.
Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 16/2024
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