(1) Vom Wahlrecht ist ausgeschlossen, wer durch ein inländisches ordentliches Gericht nach § 22 Abs. 1 der Nationalrats-Wahlordnung 1992 – NRWO vom Wahlrecht ausgeschlossen wurde.
(2) Der Ausschluss vom Wahlrecht beginnt mit Rechtskraft des Urteils und endet, sobald die Strafe vollstreckt ist und mit Freiheitsentziehung verbundene vorbeugende Maßnahmen vollzogen oder weggefallen sind; ist die Strafe nur durch Anrechnung einer Vorhaft verbüßt worden, so endet der Ausschluss mit Rechtskraft des Urteils. Fällt das Ende des Ausschlusses vom Wahlrecht in die Zeit nach dem Stichtag, so kann bis zum Ende der Einsichtsfrist (§ 25 Abs. 1 erster Satz) die Aufnahme in das Wählerverzeichnis begehrt werden.
Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 98/2014
§ 8b StFWG · StFWG · Steiermärkisches Feuerwehrgesetz
§ 8b § 8b
…an einer Universität oder Fachhochschule können sein: 1. Studierende, 2. Bedienstete, 3. Lehrende, 4. Absolventinnen und Absolventen, sofern kein Ausschließungsgrund im Sinne des § 22 der Landtags-Wahlordnung 2004 vorliegt. (2) Die Feuerwehrmitglieder gemäß Abs. 1 üben ihre Tätigkeiten freiwillig und ehrenamtlich aus. Sie dürfen einer weiteren Freiwilligen…
§ 30 § 30
…dreijährige Dienstzeit als aktives Feuerwehrmitglied in einer Feuerwehr – ausgenommen bei Neugründung – nachweisen können, 3. gegen die kein Wahlausschließungsgrund im Sinne des § 22 der Landtags-Wahlordnung 2004 vorliegt, 4. für die rechtzeitig ein Wahlvorschlag aus dem Kreise der Wahlberechtigten abgegeben worden ist und 5. welche die nach…
§ 6 § 6
…Personen ab dem vollendeten 15. Lebensjahr versehen, die körperlich und geistig zum Feuerwehrdienst geeignet sind und gegen die kein Ausschließungsgrund im Sinne des § 22 der Landtags-Wahlordnung 2004 , LGBl. Nr. 45, vorliegt. Die aktive Mitgliedschaft endet jedenfalls mit Vollendung des 70. Lebensjahres. (3) Die Feuerwehrmitglieder gemäß Abs…
§ 32 § 32
…als BtfKdt und/oder BtfKdtStv aufweisen und zum Zeitpunkt der Wahl eine dieser Funktionen innehaben und gegen die kein Wahlausschließungsgrund im Sinne des § 22 der Landtags-Wahlordnung 2004 vorliegt. (5) Das passive Wahlrecht zur Wahl der/des BFwKdt und der/des BFwKdtStv haben zusätzlich zu den im Abs…
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