(1) Das Land Steiermark wird zum Zweck der Wahl in die folgenden vier Wahlkreise eingeteilt:
1. Wahlkreis 1 (Graz und Umgebung) umfassend die Stadt Graz und den politischen Bezirk Graz Umgebung mit dem Sitz beim Magistrat Graz;
2. Wahlkreis 2 (Oststeiermark) umfassend die politischen Bezirke Hartberg-Fürstenfeld, Südoststeiermark und Weiz mit dem Sitz Feldbach;
3. Wahlkreis 3 (Weststeiermark) umfassend die politischen Bezirke Deutschlandsberg, Leibnitz und Voitsberg mit dem Sitz Leibnitz;
4. Wahlkreis 4 (Obersteiermark) umfassend die politischen Bezirke Bruck-Mürzzuschlag, Leoben, Liezen, Murau und Murtal mit dem Sitz Leoben.
(2) Diese vier Wahlkreise zusammen bilden den Wahlkreisverband für das zweite Ermittlungsverfahren.
Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 44/2008, LGBl. Nr. 98/2014
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