(1) Für die Tätigkeit in den Wahlbehörden haben ihre Mitglieder (Ersatzmitglieder) nach Maßgabe der Abs. 2 bis 4 Anspruch auf eine Vergütung.
(2) Die Höhe der Vergütung beträgt 50 Euro je angefangene acht Stunden, die das Mitglied (Ersatzmitglied) bei Sitzungen der Wahlbehörde anwesend ist.
(3) (Anm.: entfallen)
(4) Anträge auf Vergütung sind bei sonstigem Verlust des Anspruches binnen einem Monat nach dem Wahltag beim jeweiligen Wahlleiter einzubringen.
(5) Über Anträge auf Vergütung entscheidet bei Mitgliedern (Ersatzmitgliedern) der Landeswahlbehörde die Landesregierung, bei Mitgliedern (Ersatzmitgliedern) der übrigen Wahlbehörden die Verwaltungsbehörde, der der Wahlleiter angehört oder von deren Vorstand er bestellt wird; gegen deren Entscheidung ist ein Rechtsmittel nicht zulässig.
(6) Der Vergütungsaufwand ist von der Gebietskörperschaft zu tragen, die für den Aufwand des Amtes aufzukommen hat, dem gemäß § 5 Abs. 2 die Zuweisung der für die Wahlbehörden notwendigen Hilfskräfte und Hilfsmittel obliegt.
Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 44/2008, LGBl. Nr. 98/2014, LGBl. Nr. 71/2019, LGBl. Nr. 16/2024, LGBl. Nr. 99/2024
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