(1) Spätestens am 21. Tage nach dem Stichtag haben die von ihrem Vorsitzenden einzuberufenden Wahlbehörden ihre konstituierende Sitzung abzuhalten.
(2) In dieser Sitzung haben die Beisitzer und Ersatzbeisitzer vor Antritt ihres Amtes ihre strenge Unparteilichkeit und gewissenhafte Erfüllung ihrer Pflichten gegenüber dem Vorsitzenden durch die Worte „ich gelobe“ oder durch ein Zeichen der Zustimmung zu geloben. Das gleiche Gelöbnis haben auch Beisitzer und Ersatzbeisitzer abzulegen, die nach der konstituierenden Sitzung in die Wahlbehörde berufen werden.
(3) Die Sprengelwahlbehörden und besonderen Wahlbehörden (§§ 7 und 8) können auch zu einem späteren Zeitpunkt zur konstituierenden Sitzung einberufen werden. Das Gleiche gilt für Wahlbehörden, deren Bildung erst nachträglich aus einem der im § 13 Abs. 4 angeführten Gründe unabweislich geworden ist.
Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 44/2008, LGBl. Nr. 16/2024, LGBl. Nr. 99/2024
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