LTWO
Gliederung
7. Hauptstück Schlussbestimmungen
§ 112 § 112
Gleichzeitig mit Inkrafttreten dieses Gesetzes tritt die Landtags-Wahlordnung 1960, LGBl. Nr. 81, zuletzt in der Fassung LGBl. Nr. 62/2001, außer Kraft.
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