§ 110a Übergangsbestimmung
In Kraft seit 17. August 2010
Up-to-date
Wird die Landtagswahl vor dem Inkrafttreten der Novelle LGBl. Nr. 68/2010 ausgeschrieben, so ist die Wahl ab Inkrafttreten dieser Novelle nach deren Bestimmungen fortzuführen.
Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 68/2010
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