§ 97 Anfechtungen von Wahlen zum Landtag
In Kraft seit 16. Dezember 1998
Up-to-date
LTWO 1998
Gliederung
IV. Hauptstück Abstimmungsverfahren
5. Abschnitt Feststellung des örtlichen Wahlergebnisses
§ 97 Anfechtungen von Wahlen zum Landtag
Der Verfassungsgerichtshof erkennt über Anfechtung von Wahlen zum Landtag (Art. 141 B-VG).
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