§ 92 Voraussetzung für die Zuweisung von Mandaten
In Kraft seit 01. Dezember 2022
Up-to-date
Wahlwerbende Parteien haben nur dann Anspruch auf Zuweisung von Mandaten im zweiten Ermittlungsverfahren, wenn sie mindestens einen Bezirkswahlvorschlag und einen Landeswahlvorschlag eingebracht und
1. im ersten Ermittlungsverfahren mindestens ein Mandat erlangt oder
2. im gesamten Landesgebiet mindestens 5% der insgesamt abgegebenen gültigen Stimmen erhalten haben.
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