(1) Im Fall außergewöhnlicher Verhältnisse, die den Anfang, die Fortsetzung oder Beendigung der Wahlhandlung verhindern, kann die Wahlbehörde die Wahlhandlung verlängern oder auf den nächsten Tag verschieben.
(2) Der jeweilige Wahlleiter hat jede Verlängerung oder Verschiebung der Wahlhandlung unverzüglich im Weg der Wahlleiter der übergeordneten Wahlbehörden dem Landeswahlleiter mitzuteilen und auf ortsübliche Weise zu verlautbaren sowie nach Maßgabe der technischen Möglichkeiten auch im Internet bekanntzumachen.
(3) Hatte die Abgabe der Stimmen bereits begonnen, sind die Wahlakten und die Wahlurne mit den darin enthaltenen Wahlkuverts und Stimmzetteln von der Wahlbehörde bis zur Fortsetzung der Wahlhandlung unter Verschluss zu legen und sicher zu verwahren.
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