§ 81 Übermittlung der Wahlakten an die Bezirkswahlbehörde
In Kraft seit 01. Dezember 2022
Up-to-date
Die Wahlakten der Gemeindewahlbehörden sind nach Feststellung des örtlichen Wahlergebnisses unverzüglich der zuständigen Bezirkswahlbehörde verschlossen und nach Möglichkeit im versiegelten Umschlag durch Boten zu übermitteln.
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