§ 8 Besorgung der Geschäfte der Sprengelwahlbehördedurch die Gemeindewahlbehörde
In Kraft seit 01. Dezember 2023
Up-to-date
§ 8 Besorgung der Geschäfte der Sprengelwahlbehördedurch die Gemeindewahlbehörde — LTWO 1998
In Gemeinden ohne Sprengeleinteilung, versieht die Gemeindewahlbehörde auch die Geschäfte der Sprengelwahlbehörde.
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