(1) Der amtliche Stimmzettel des Wahlbezirks hat für jede wahlwerbende Partei eine gleich große Spalte vorzusehen, die zu enthalten hat:
1. die Listennummer,
2. einen Kreis,
3. die Parteibezeichnung einschließlich der allfälligen Kurzbezeichnung,
4. ein freies Feld zur Eintragung des Namens oder der Reihungsnummer eines Bewerbers der gewählten Parteiliste auf der jeweiligen Landesparteiliste,
5. Bewerberrubriken in der Reihenfolge der Bezirksparteiliste mit Kreisen und arabischen Ziffern unter Angabe von Familiennamen, Vornamen und Geburtsjahr,
6. im Übrigen unter Berücksichtigung der gemäß § 44 erfolgten Veröffentlichung die aus dem Muster der Anlage 4 ersichtlichen Angaben.
Der amtliche Stimmzettel darf nur auf Anordnung der Landeswahlbehörde hergestellt werden.
(2) Die Größe der amtlichen Stimmzettel hat sich nach der Anzahl der zu berücksichtigenden Wahlvorschläge zu richten. Das Ausmaß hat zumindest dem Format DIN A3 zu entsprechen. Es sind für alle Parteibezeichnungen die gleiche Größe der Rechtecke und der Druckbuchstaben, für die Kurzbezeichnung einheitlich größtmögliche Großbuchstaben zu verwenden. Bei mehr als dreizeiligen Parteibezeichnungen kann die Größe der Druckbuchstaben dem zur Verfügung stehenden Raum entsprechend angepasst werden. Das Wort “Liste” ist klein zu drucken, für die Listennummern sind einheitlich große Ziffern zu verwenden. Die Farbe aller Aufdrucke hat einheitlich schwarz zu sein. Die Trennungslinien der Rechtecke sind in der gleichen Stärke auszuführen. Die Kreise sind in zumindest der gleichen Stärke wie die Trennungslinien und jedenfalls in einheitlicher Stärke auszuführen.
(3) Die amtlichen Stimmzettel sind durch die Landeswahlbehörde den Gemeinde- und Sprengelwahlbehörden sowie den besonderen Wahlbehörden gemäß § 67 Abs. 1 über die Bezirkshauptmannschaften und Gemeinden, der Landeshauptstadt Salzburg direkt, entsprechend der endgültigen Zahl der Wahlberechtigten im Bereich der Wahlbehörde, bei Wahlbehörden gemäß § 67 Abs. 1 entsprechend der Zahl der zu besuchenden Wähler, zusätzlich jeweils eine Reserve von 15% zu übermitteln. Eine weitere Reserve von 5% ist den Bezirksverwaltungsbehörden für einen allfälligen zusätzlichen Bedarf der Wahlbehörden am Wahltag zur Verfügung zu stellen. Die amtlichen Stimmzettel des Wahlbezirkes sind jeweils gegen eine Empfangsbestätigung in zweifacher Ausfertigung auszufolgen; hiebei ist eine Ausfertigung für den Übergeber, die zweite Ausfertigung für den Übernehmer bestimmt.
LTWO 1998 · Salzburger Landtagswahlordnung 1998
§ 57 Beginn der Wahlhandlung
…§§ 16 und 17 über die Beschlußfähigkeit der Wahlbehörde vorhält. Der Wahlleiter hat der Wahlbehörde die Anzahl der gegen Empfangsbestätigung (§§ 68 Abs. 3 und 69 Abs. 3) übernommenen amtlichen Stimmzettel bekanntzugeben, vor der Wahlbehörde diese Anzahl zu überprüfen und das Ergebnis in der Niederschrift…
§ 64 Vorgang bei Wahlkartenwählern
…ist. Hat ein Wahlkartenwähler diesen Stimmzettel nicht mehr zur Verfügung, ist ihm bei einer im gleichen Wahlbezirk ausgestellten Wahlkarte ein amtlicher Stimmzettel des Wahlbezirks (§ 68) auszufolgen. (4) Im Übrigen gelten für die Stimmabgabe von Wahlkartenwählern die Bestimmungen des § 62 sinngemäß. (5) Die Namen von Wahlkartenwählern sind am Schluss des…
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