§ 58 Wahlkuverts
In Kraft seit 01. Dezember 2022
Up-to-date
(1) Für die Wähler sind undurchsichtige, verschließbare Wahlkuverts zu verwenden.
(2) Das Anbringen von Worten, Bemerkungen oder Zeichen auf den Wahlkuverts ist verboten. Die Übertretung dieses Verbotes wird, wenn darin keine strenger zu bestrafende Handlung gelegen ist, von der Bezirksverwaltungsbehörde mit Geldstrafe bis zu 500 €
und für den Fall der Uneinbringlichkeit mit Ersatzfreiheitsstrafe bis zu einer Woche bestraft.
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