(1) Größere sowie räumlich ausgedehnte Gemeinden sind zur Erleichterung der Wahl in Wahlsprengel einzuteilen, die derart abzugrenzen sind, daß am Wahltag durchschnittlich 70 Wähler in einer Stunde abgefertigt werden können.
(2) Auch Gemeinden mit weit auseinanderliegenden Ortsteilen (Streulage) können, um den Wählern den Weg zum Wahllokal zu erleichtern, in Wahlsprengel eingeteilt werden.
(3) Die Bildung von Wahlsprengeln mit weniger als 30 Wählern bedarf der Zustimmung der Landeswahlbehörde, die nur gewährt werden darf, wenn das Wahlgeheimnis gewährleistet ist.
(4) In Gemeinden mit mehr als 3.000 Wahlberechtigten kann für die Auszählung der Briefwahlstimmen ein eigener Wahlsprengel gebildet werden.
(5) In Gemeinden mit mehr als 10.000 Wahlberechtigten können auch gesonderte Verfügungen für die Auszählung der Briefwahlstimmen aus Briefwahlkarten getroffen werden, die bis zum Wahltag um 9:00 Uhr bei der Gemeindewahlbehörde eingelangt sind (Bildung eines eigenen Wahlsprengels, Bestimmung eines Wahlsprengels zur Auszählung der bis 9:00 Uhr eingelangten Briefwahlstimmen und eines Wahlsprengels zur Auszählung der später eingelangten Briefwahlstimmen).
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