(1) Größere sowie räumlich ausgedehnte Gemeinden sind zur Erleichterung der Wahl in Wahlsprengel einzuteilen, die derart abzugrenzen sind, daß am Wahltag durchschnittlich 70 Wähler in einer Stunde abgefertigt werden können.
(2) Auch Gemeinden mit weit auseinanderliegenden Ortsteilen (Streulage) können, um den Wählern den Weg zum Wahllokal zu erleichtern, in Wahlsprengel eingeteilt werden.
(3) Die Bildung von Wahlsprengeln mit weniger als 30 Wählern bedarf der Zustimmung der Landeswahlbehörde, die nur gewährt werden darf, wenn das Wahlgeheimnis gewährleistet ist.
(4) In Gemeinden mit mehr als 3.000 Wahlberechtigten kann für die Auszählung der Briefwahlstimmen ein eigener Wahlsprengel gebildet werden.
(5) In Gemeinden mit mehr als 10.000 Wahlberechtigten können auch gesonderte Verfügungen für die Auszählung der Briefwahlstimmen aus Briefwahlkarten getroffen werden, die bis zum Wahltag um 9:00 Uhr bei der Gemeindewahlbehörde eingelangt sind (Bildung eines eigenen Wahlsprengels, Bestimmung eines Wahlsprengels zur Auszählung der bis 9:00 Uhr eingelangten Briefwahlstimmen und eines Wahlsprengels zur Auszählung der später eingelangten Briefwahlstimmen).
LTWO 1998 · Salzburger Landtagswahlordnung 1998
§ 77 Stimmzettelprüfung, Stimmenzählung
…lange zuzuwarten, bis der Gemeindewahlleiter die Wahlkuverts aus Briefwahlkarten in die Wahlurne legt. (5) Ist für die Auszählung der Briefwahlstimmen ein eigener Wahlsprengel gemäß § 47 Abs 5 eingerichtet, kann die Wahlbehörde mit der Feststellung des Wahlergebnisses beginnen, sobald die Anzahl der miteinzubeziehenden Wahlkuverts aus Briefwahlkarten durch die Gemeindewahlbehörde festgestellt wurde…
§ 46 Gemeinden als Wahlort, Verfügungen der Gemeindewahlbehörden
…1) Jede Gemeinde ist Wahlort. (2) Die Gemeindewahlbehörden bestimmen, ob eine Gemeinde gemäß § 47 in Wahlsprengel einzuteilen ist. Die Gemeindewahlbehörden setzen die Wahlsprengel fest und bestimmen nach Maßgabe der folgenden Vorschriften auch die zugehörigen Wahllokale, die im § …
§ 82a Ermittlung der Briefwahlstimmen
…Wahlsprengel unterteilt sind, in jene des gemäß § 46 Abs 4 bestimmten Sprengels. (3) Wenn für die Auszählung der Briefwahlstimmen ein eigener Wahlsprengel gemäß § 47 Abs 4 oder 5 eingerichtet ist oder bestimmt wurde, kann auch mit dem im Abs 2 festgelegten Vorgang (Öffnen der Briefwahlkarten) bereits vor dem Schließen…
Rückverweise