(1) Der Landeswahlvorschlag ist spätestens am 53. Tag vor dem Wahltag bis 13:00 Uhr bei der Landeswahlbehörde einzubringen; er muss von wenigstens einer Person unterschrieben sein, die in einem Bezirkswahlvorschlag als zustellungsbevollmächtigter Vertreter einer Partei mit - abgesehen vom Fall des § 39 Abs 1 vierter Satz - derselben Parteibezeichnung aufgenommen ist. In den Landeswahlvorschlag dürfen nur Personen aufgenommen werden, die als Bewerber dieser Partei in einem bereits eingebrachten Bezirkswahlvorschlag angeführt sind.
(2) Der Landeswahlvorschlag hat zu enthalten:
1. die Bezeichnung als Landeswahlvorschlag;
2. die unterscheidende Parteibezeichnung, die den Anforderungen des § 38 Abs 4 Z 2 entsprechen muss;
3. die Parteiliste, das ist ein Verzeichnis der Bewerber für die Zuweisung von Mandaten im zweiten Ermittlungsverfahren in der beantragten, mit arabischen Zahlen bezeichneten Reihenfolge unter Angabe des Familiennamens und des Vornamens, des Geburtsdatums, des Geburtsorts, des Berufes und der Adresse jedes Bewerbers zu verzeichnen. Bei jedem Bewerber ist auch anzugeben, in welchem Wahlbezirk er als Bewerber eines Bezirkswahlvorschlages aufscheint;
4. die Bezeichnung des zustellungsbevollmächtigten Vertreters gemäß § 38 Abs 4 Z 4.
(3) Die Landeswahlbehörde hat die Landeswahlvorschläge unverzüglich nach ihrem Einlangen zu überprüfen, ob sie den Vorschriften der Abs 1 und 2 entsprechen. Landeswahlvorschläge, die diesen Vorschriften nicht entsprechen, gelten als nicht eingebracht. Ebenso gilt ein Wahlvorschlag, der weder die Bezeichnung als Landeswahlvorschlag noch die als Bezirkswahlvorschlag enthält und in dem auch kein Wahlbezirk bezeichnet ist, für den der Wahlvorschlag erstattet wird (§ 38 Abs 4 Z 1), als nicht eingebracht. Änderungen der Parteibezeichnung gemäß § 39 Abs 1 sind sinngemäß auch im Landeswahlvorschlag vorzunehmen.
(4) Spätestens am 41. Tag vor dem Wahltag hat die Landeswahlbehörde die Landeswahlvorschläge abzuschließen. Die Veröffentlichung hat unter sinngemäßer Anwendung des § 44 Abs 5 zu erfolgen.
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