§ 45 Zurückziehen von Bezirkswahlvorschlägen
In Kraft seit 01. Dezember 2022
Up-to-date
(1) Eine wahlwerbende Partei kann ihren Bezirkswahlvorschlag durch eine schriftliche Erklärung zurückziehen. Diese Erklärung muß jedoch spätestens am 44. Tag vor dem Wahltag bei der Landeswahlbehörde einlangen und von den drei Mitgliedern des Landtages oder von mindestens der Hälfte der Wahlberechtigten gefertigt sein, die seinerzeit den Wahlvorschlag unterschrieben bzw unterstützt haben.
(2) Ein Bezirkswahlvorschlag gilt weiters als zurückgezogen, wenn sämtliche Bewerber desselben im eigenen Namen schriftlich bis zum 48. Tag vor dem Wahltag gegenüber der Landeswahlbehörde auf ihre Wahlwerbung verzichtet haben.
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