(1) Die Landeswahlbehörde hat unverzüglich zu überprüfen, ob die eingelangten Bezirkswahlvorschläge dem Erfordernis des § 38 Abs 2 entsprechen und ob die in den Parteilisten vorgeschlagenen Bewerber wählbar sind. Hierzu hat der Landeswahlleiter die Daten der Wahlwerber, gegebenenfalls unter Heranziehung einer vom Zustellbevollmächtigten zur Verfügung gestellten Datei, elektronisch zu erfassen und zur Prüfung hinsichtlich eines Ausschlusses von der Wählbarkeit (§ 37 Abs 1) eine nach dem Tilgungsgesetz 1972 beschränkte Auskunft aus dem Strafregister einzuholen.
(2) Ein Zurückziehen einzelner Unterstützungserklärungen nach Einlangen des Bezirkswahlvorschlages ist von der Landeswahlbehörde nicht zur Kenntnis zu nehmen, es sei denn, daß der Unterstützer der Landeswahlbehörde glaubhaft macht, daß er durch einen wesentlichen Irrtum oder durch arglistige Täuschung oder Drohung zur Unterstützung des Wahlvorschlages bestimmt worden ist und das Zurückziehen der Unterstützungserklärung spätestens am 48. Tag vor dem Wahltag erfolgt.
(3) Weist ein Bezirkswahlvorschlag nicht die erforderliche Zahl von Unterschriften oder Unterstützungserklärungen samt den im § 38 Abs 2 geforderten Daten auf, gilt er als nicht eingebracht. Bewerber, die nicht wählbar sind oder deren schriftliche Erklärungen (§ 38 Abs 5) nicht vorliegen, werden im Wahlvorschlag gestrichen. In beiden Fällen ist der zustellungsbevollmächtigte Vertreter der Partei zu verständigen.
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