(1) Innerhalb des Einsichtszeitraums kann jeder Staatsbürger unter Angabe seines Namens und der Wohnadresse beim Bürgermeister schriftlich oder mündlich einen Antrag auf Berichtigung des Wählerverzeichnisses stellen. Der Antragsteller kann die Aufnahme eines Wahlberechtigten in das Wählerverzeichnis oder die Streichung eines Nicht-Wahlberechtigten aus dem Wählerverzeichnis begehren.
(2) Die Berichtigungsanträge müssen bei der Stelle, bei der sie einzubringen sind, noch vor Ablauf des Einsichtszeitraums einlangen.
(3) Der Berichtigungsantrag ist, falls er schriftlich eingebracht wird, für jeden Berichtigungsfall gesondert zu stellen. Hat der Berichtigungsantrag die Aufnahme eines Wahlberechtigten zum Gegenstand, sind auch die zur Begründung des Berichtigungsantrages notwendigen Belege anzuschließen. Wird im Berichtigungsantrag die Streichung eines Nicht-Wahlberechtigten begehrt, ist der Grund dafür anzugeben. Alle Berichtigungsanträge, auch mangelhaft belegte, sind von den dazu berufenen Stellen entgegenzunehmen und weiterzuleiten.
(4) Wer offensichtlich mutwillig Berichtigungsanträge stellt, begeht eine Verwaltungsübertretung und ist mit Geldstrafe bis zu 500 Euro und für den Fall der Uneinbringlichkeit mit Ersatzfreiheitsstrafe bis zu einer Woche zu bestrafen.
LTWO 1998 · Salzburger Landtagswahlordnung 1998
§ 25 Auflage des Wählerverzeichnisses
…bestimmten Tagesstunden, die Bezeichnung der Amtsräume, in denen das Wählerverzeichnis aufliegt und Berichtigungsanträge eingebracht werden können, sowie die Bestimmung des Abs 3 und des § 28 zu enthalten. Nach Maßgabe der technischen Möglichkeiten ist der Kundmachungsinhalt auch im Internet bereitzustellen. (3) Innerhalb des Einsichtszeitraums kann jede Person in das Wählerverzeichnis Einsicht…
§ 22a Wählerevidenz für Wahlberechtigte im Ausland
…Verständigung wegen ihrer Streichung oder Nichteintragung schriftlich bei der Gemeinde einen Berichtigungsantrag stellen. Dieser Berichtigungsantrag gilt als Berichtigungsantrag betreffend das Wählerverzeichnis im Sinn des § 28. (7) In die Wählerevidenz für Wahlberechtigte im Ausland kann jede Person, die sich von der Vollständigkeit und Richtigkeit der Wählerevidenz überzeugen will, Einsicht nehmen und…
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