(1) Die Gemeinden haben den Parteien (§ 38) für Zwecke des § 1 Abs 2 des Parteiengesetzes 2012 sowie für Zwecke der Statistik auf Antrag spätestens am ersten Tag der Auflage des Wählerverzeichnisses Abschriften desselben gegen Ersatz der Druckkosten auszufolgen.
(2) Die Parteien haben dieses Verlangen spätestens am 29. Tag nach dem Stichtag beim Bürgermeister zu stellen. Die Anmeldung verpflichtet zur umgehenden Bezahlung der Druckkosten.
(3) Die Ausdrucke können mit Hilfe des Zentralen Wählerregisters hergestellt werden. Die Ausfolgung einer bearbeitbaren Datei anstelle eines Ausdruckes ist zulässig. Die Ausfolgung einer bearbeitbaren Datei hat mittels Datenträger zu erfolgen. Eine elektronische Übermittlung (zB mittels E-Mail) ist nicht zulässig.
(4) Der Empfänger der Abschriften hat den betroffenen Personenkreis in geeigneter Weise zu informieren. Die Weitergabe dieser Daten an Dritte ist untersagt.
(5) Unter denselben Bedingungen sind auch allfällige Nachträge zum Wählerverzeichnis auszufolgen.
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