§ 21 Teilnahme an der Wahl
In Kraft seit 01. Dezember 2022
Up-to-date
LTWO 1998
Gliederung
II. Hauptstück Wahlrecht, Erfassung der Wahlberechtigten
1. Abschnitt Aktives Wahlrecht
§ 21 Teilnahme an der Wahl
(1) An der Wahl nehmen nur Wahlberechtigte teil, deren Namen im abgeschlossenen Wählerverzeichnis enthalten sind.
(2) Jeder Wahlberechtigte hat nur eine Stimme, er darf in den Wählerverzeichnissen nur einmal eingetragen sein.
(3) Die von den Gemeinden für die Herstellung einer amtlichen Wahlinformation benötigten Daten können aus einer dafür zur Verfügung gestellten Schnittstelle des Zentralen Wählerregisters importiert werden.
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