§ 21 § 21
In Kraft seit 01. Dezember 2022
Up-to-date
(1) An der Wahl nehmen nur Wahlberechtigte teil, deren Namen im abgeschlossenen Wählerverzeichnis enthalten sind.
(2) Jeder Wahlberechtigte hat nur eine Stimme, er darf in den Wählerverzeichnissen nur einmal eingetragen sein.
(3) Die von den Gemeinden für die Herstellung einer amtlichen Wahlinformation benötigten Daten können aus einer dafür zur Verfügung gestellten Schnittstelle des Zentralen Wählerregisters importiert werden.
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