(1) In jedem Wahlbezirk gelangen so viele Mandate zur Vergabe, wie es die Berechnung nach Abs 2 bis 4 ergibt.
(2) Die Zahl der Staatsbürger, die nach dem endgültigen Ergebnis der jeweils letzten Volkszählung nach dem Registerzählungsgesetz im Land Salzburg ihren Hauptwohnsitz (§ 1 Abs 7 des Meldegesetzes 1991) haben, ist durch die Zahl 36 zu teilen. Dieser Quotient ist auf drei Dezimalstellen zu rechnen. Er bildet die Verhältniszahl.
(3) Jedem Wahlbezirk werden soviele Mandate zugewiesen, wie die Verhältniszahl in der Zahl der Staatsbürger, die im Wahlbezirk ihren Hauptwohnsitz haben, enthalten ist.
(4) Können auf diese Weise nicht alle 36 Mandate aufgeteilt werden, sind die gemäß Abs 3 zu ermittelnden Quotienten auf drei Dezimalstellen zu berechnen. Die restlichen Mandate erhalten zusätzlich die Wahlbezirke, bei denen sich der Reihenfolge nach die größten Dezimalreste ergeben. Sind hiebei die Dezimalreste bei zwei oder mehreren Wahlbezirken gleich groß, erhalten diese Wahlbezirke je ein restliches Mandat, es sei denn, daß es sich um die Zuweisung des letzten der 36 Mandate handelt. Hätten auf die Zuweisung dieses letzten Mandates infolge gleich hoher Dezimalreste zwei oder mehrere Wahlbezirke gleichen Anspruch, entscheidet über die Frage, welchem Wahlbezirk dieses letzte restliche Mandat zufällt, das Los.
LTWO 1998 · Salzburger Landtagswahlordnung 1998
§ 3 Verlautbarung der Mandatszahlen
…1) Die Zahl der auf jeden Wahlbezirk gemäß § 2 entfallenden Mandate ist von der Landesregierung unmittelbar nach endgültiger Feststellung des Ergebnisses der jeweils letzten Volkszählung zu ermitteln und im Landesgesetzblatt kundzumachen. (2) Die so…
§ 2 Zahl der Mandate in den Wahlbezirken
…1) In jedem Wahlbezirk gelangen so viele Mandate zur Vergabe, wie es die Berechnung nach Abs 2 bis 4 ergibt. (2) Die Zahl der Staatsbürger, die nach dem endgültigen Ergebnis der jeweils letzten Volkszählung nach dem Registerzählungsgesetz im Land Salzburg ihren Hauptwohnsitz…
§ 19 Entschädigung für Mitglieder von Wahlbehörden
…1) Stimmberechtigte Mitglieder der Wahlbehörden haben für die Teilnahme an Sitzungen Anspruch auf Entschädigung. (2) Auf die Höhe und die Leistung der Entschädigung findet das Kollegialorgane-Sitzungsentschädigungsgesetz mit der Maßgabe sinngemäß Anwendung, daß die Entschädigung für Mitglieder der Landeswahlbehörde sich…
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