§ 111 — LTWO 1998
Abgabenfreiheit
§ 111
Die im Verfahren nach diesem Gesetz erforderlichen Eingaben und sonstigen Schriften sind von den Verwaltungsabgaben des Landes befreit.
§ 111 LTWO 1998 · LTWO 1998 · Salzburger Landtagswahlordnung 1998
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