§ 101 § 101
In Kraft seit 01. Dezember 2022
Up-to-date
(1) Der Landeswahlleiter hat der Landtagsdirektion eine Liste zu übermitteln, in der, getrennt nach Wählergruppen, für das erste und für das zweite Ermittlungsverfahren die Namen der Wahlwerber (gewählte Bewerber) in der entsprechenden Reihenfolge angeführt werden.
(2) Erfolgt eine Verlautbarung nach § 98 Abs 2 letzter Satz ist die Landtagsdirektion darüber in geeigneter Weise zu informieren.
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