§ 100 § 100
In Kraft seit 01. Dezember 2022
Up-to-date
(1) Ein Abgeordneter verliert sein Mandat, wenn
a) seine Wahl für ungültig erklärt wird;
b) er nach erfolgter Wahl die Wählbarkeit verliert;
c) er die Angelobung nicht in der in der Geschäftsordnung vorgeschriebenen Weise, überhaupt nicht oder unter Beschränkung oder Vorbehalten leisten will; oder
d) er ununterbrochen durch drei Monate ungerechtfertigt den Sitzungen des Landtages und seiner Ausschüsse fernbleibt.
(2) Der Verlust des Mandates tritt ein, sobald der Verfassungsgerichtshof einen dieser Fälle feststellt und die Ungültigkeit der Wahl oder den Mandatsverlust ausgesprochen hat (Art. 141 B-VG).
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