Anhänge
Anlage 3PDFLTWO 1998 · Salzburger Landtagswahlordnung 1998
§ 63 Vermerke im (elektronischen) Abstimmungsverzeichnis und im Wählerverzeichnis durch die Wahlbehörde
…seine Stimme abgibt, wird in das Abstimmungsverzeichnis unter fortlaufender Zahl und unter Beisetzung der fortlaufenden Zahl des Wählerverzeichnisses eingetragen oder im elektronisch geführten Abstimmungsverzeichnis (Abs 3) von einem Mitglied der Wahlbehörde erfasst. Gleichzeitig wird sein Name von einem anderen Mitglied der Wahlbehörde im Wählerverzeichnis abgestrichen. (2) Die fortlaufende Zahl des Abstimmungsverzeichnisses…
§ 57 Beginn der Wahlhandlung
…dazu bestimmten Wahllokal wird die Wahlhandlung durch den Wahlleiter eingeleitet, der der Wahlbehörde das Wählerverzeichnis samt dem vorbereiteten Abstimmungsverzeichnis bzw dem elektronischen Abstimmungsverzeichnis (Muster Anlage 3), die Wahlkuverts und die amtlichen Stimmzettel übergibt und ihr die Bestimmungen der §§ 16 und 17 über die Beschlußfähigkeit der Wahlbehörde vorhält. Der…
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