§ 93 Eigener Wirkungsbereich der Gemeinde
In Kraft seit 26. Januar 1996
Up-to-date
Die in diesem Gesetz geregelten Angelegenheiten sind, unbeschadet der Zuständigkeiten der Landesregierung, der Landeswahlbehörde, der Kreiswahlbehörden und der Bezirkswahlbehörden sowie mit Ausnahme der Anlegung der Wählerverzeichnisse und mit Ausnahme der Strafbestimmungen, solche des eigenen Wirkungsbereiches der Gemeinde.
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