§ 80 Parteien, die am Ermittlungsverfahren teilnehmen(Verfassungsbestimmung) — LTWO 1995
Im zweiten Ermittlungsverfahren nehmen Parteien teil, die
1. im ersten Ermittlungsverfahren zumindest in einem der Wahlkreise ein Mandat oder im gesamten Landesgebiet mindestens 4 vH der abgegebenen gültigen Stimmen erzielt haben und
2. einen Landeswahlvorschlag (§ 81) eingebracht haben.
§ 82 LTWO 1995 · LTWO 1995 · Landtagswahlordnung 1995
§ 82 Ermittlung und Zuteilung der Restmandate
… 79 Abs. 2 übermittelten Wahlakten die Anzahl der im zweiten Ermittlungsverfahren zu vergebenden Restmandate und die Summe der bei jeder gemäß § 80 in Betracht kommenden Partei verbliebenen Reststimmen fest. (2) Auf diese Parteien werden die im zweiten Ermittlungsverfahren zu vergebenden Restmandate mittels der Wahlzahl, die nach den…
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