§ 80 Parteien, die am Ermittlungsverfahren teilnehmen(Verfassungsbestimmung)
In Kraft seit 26. Juli 2005
Up-to-date
Im zweiten Ermittlungsverfahren nehmen Parteien teil, die
1. im ersten Ermittlungsverfahren zumindest in einem der Wahlkreise ein Mandat oder im gesamten Landesgebiet mindestens 4 vH der abgegebenen gültigen Stimmen erzielt haben und
2. einen Landeswahlvorschlag (§ 81) eingebracht haben.
Rückverweise
LTWO 1995 · Landtagswahlordnung 1995
§ 82 Ermittlung und Zuteilung der Restmandate
… 79 Abs. 2 übermittelten Wahlakten die Anzahl der im zweiten Ermittlungsverfahren zu vergebenden Restmandate und die Summe der bei jeder gemäß § 80 in Betracht kommenden Partei verbliebenen Reststimmen fest. (2) Auf diese Parteien werden die im zweiten Ermittlungsverfahren zu vergebenden Restmandate mittels der Wahlzahl, die nach den…