(1) Für jede Gemeinde ist eine Gemeindewahlbehörde zu bilden.
(2) Die Gemeindewahlbehörde besteht aus dem Bürgermeister oder einem vom ihm zu bestellenden ständigen Vertreter als Vorsitzenden und Gemeindewahlleiter sowie aus sechs Beisitzern, die in der Gemeinde wahlberechtigt sein müssen.
(3) Der Bürgermeister hat für den Fall der vorübergehenden Verhinderung des Gemeindewahlleiters auch einen oder zwei Stellvertreter zu bestellen. Im Fall der Bestellung von zwei Stellvertretern ist die Reihenfolge zu bestimmen, in der diese zu seiner Vertretung berufen sind.
Rückverweise
LTWO 1995 · Landtagswahlordnung 1995
§ 14 Frist zur Bestellung der Sprengelwahlleiter, der Sonderwahlleiter,der ständigen Vertreter und der Stellvertreter, Angelobung,Wirkungskreis der Wahlleiter
…1) Die Sprengelwahlleiter, die Sonderwahlleiter, die gemäß §§ 8 Abs. 2, 11 Abs. 2 und 13 Abs. 2 zu bestellenden ständigen Vertreter sowie alle für den Fall einer vorübergehenden Verhinderung zu…