(1) Die Gemeindewahlbehörde hat die Wahlakten verschlossen so rasch wie möglich der Kreiswahlbehörde zu übermitteln.
(2) Die Kreiswahlbehörden können anordnen, dass die Übermittlung gemäß Abs. 1 an sie unmittelbar oder im Wege der Bezirkswahlbehörden zu erfolgen hat.
Rückverweise
LTWO 1995 · Landtagswahlordnung 1995
§ 68 Übermittlung der Wahlakten an die Kreiswahlbehörden
(1) Die Gemeindewahlbehörde hat die Wahlakten verschlossen so rasch wie möglich der Kreiswahlbehörde zu übermitteln. (2) Die Kreiswahlbehörden können anordnen, dass die Übermittlung gemäß Abs. 1 an sie unmittelbar oder im Wege der Bezirkswahlbehörden zu erfolgen hat.…
§ 74 Endgültiges Ergebnis im Wahlkreis
…1) Die Kreiswahlbehörde hat auf Grund der ihr gemäß § 68 übermittelten Wahlakten die festgestellten Wahlergebnisse auf etwaige Irrtümer in den zahlenmäßigen Ergebnissen zu überprüfen und diese erforderlichenfalls richtig zu stellen. (2) Die Kreiswahlbehörde hat die…