(1) Die Wahlbehörde hat hierauf den Wahlvorgang und das örtliche Wahlergebnis in einer Niederschrift zu beurkunden.
(2) Die Niederschrift hat zu enthalten:
1. die Bezeichnung der Wahlbehörde und des Wahlortes (Gemeinde, politischer Bezirk, Wahlsprengel, Wahllokal) sowie den Wahltag,
2. Die Namen der anwesenden Mitglieder der Wahlbehörde sowie der Vertrauenspersonen,
3. die Namen der anwesenden Wahlzeugen,
4. die Zeit des Beginnes und Schlusses der Wahlhandlung,
5. die Anzahl der übernommenen amtlichen Stimmzettel,
6. die Namen der Wahlkartenwähler,
7. die Beschlüsse der Wahlbehörde über die Zulassung oder Nichtzulassung von Wählern zur Stimmabgabe,
8. sonstige Beschlüsse der Wahlbehörde, die während der Wahlhandlung gefaßt wurden (zB Unterbrechung der Wahlhandlung),
9. die Feststellungen der Wahlbehörde nach § 65 Abs. 4 und 5 sowie die von den einzelnen Wahlwerbern erreichte Zahl von Vorzugsstimmen auf der Landesliste sowie die von den einzelnen Wahlwerbern erreichte Zahl von Vorzugsstimmen auf der Wahlkreisliste. Bei festgehaltenen ungültigen Stimmen ist auch der Grund der Ungültigkeit anzuführen;
10. die Feststellung über die Einbeziehung der bei der Sonderwahlbehörde gemäß § 10 Abs. 1 Z 1 abgegebenen Stimmzettel,
11. die Feststellung über die Einbeziehung der bei der Sonderwahlbehörde gemäß § 10 Abs. 1 Z 2 abgegebenen Stimmzettel.
(3) Der Niederschrift sind anzuschließen:
1. das Wählerverzeichnis,
2. das Abstimmungsverzeichnis,
3. die Wahlkarten,
3a. das vom Bürgermeister gemäß § 54c Abs. 4 und allenfalls gemäß § 54c Abs. 2 ergänzte Verzeichnis mit den Namen der Wahlkartenwähler,
4. die Empfangsbestätigung über die Anzahl der übernommenen amtlichen Stimmzettel,
5. die ungültigen Stimmzettel, die in abgesonderten Umschlägen mit entsprechenden Aufschriften zu verpacken sind,
6. die gültigen Stimmzettel, die, nach den Parteien geordnet, in abgesonderten Umschlägen mit entsprechenden Aufschriften zu verpacken sind,
7. die nicht zur Ausgabe gelangten amtlichen Stimmzettel (§ 65 Abs. 2),
8. die von der Sonderwahlbehörde gemäß § 65 Abs. 9 zweiter Satz verfaßte Niederschrift und die dieser Niederschrift angeschlossenen Unterlagen,
9. die von der Sonderwahlbehörde gemäß § 65 Abs. 10 erster Satz verfasste Niederschrift und die dieser Niederschrift angeschlossenen Unterlagen mit der Empfangsbestätigung gemäß § 54b Abs. 4.
(4) Die Niederschrift ist hierauf von den Mitgliedern der Wahlbehörde zu unterfertigen. Wird sie nicht von allen Mitgliedern unterschrieben, ist der Grund hiefür anzugeben.
(5) Damit ist die Wahlhandlung beendet.
(6) Die Niederschrift samt ihren Beilagen bildet den Wahlakt der Wahlbehörde.
Rückverweise
LTWO 1995 · Landtagswahlordnung 1995
§ 67 Zusammenrechnung der Sprengelergebnisse,Übermittlung der Wahlakten
…Niederschriften zu überprüfen, für den gesamten Bereich der Gemeinden zusammenzurechnen und in einer Niederschrift zu beurkunden. Für die Niederschrift gelten die Bestimmungen des § 66 Abs. 2 Z 1 bis 4, 8 und 9 sinngemäß. Die Niederschrift hat insbesondere das Gesamtergebnis der Wahl für den Bereich der Gemeinde…
§ 65 Stimmzettelprüfung, Stimmenzählung
…ist die Vergabe der Vorzugsstimmen ungültig. (8) Die nach den Absätzen 4, 5 und 6 getroffenen Feststellungen sind sofort in der Niederschrift (§ 66) zu beurkunden und in den Gemeinden, die in Wahlsprengel eingeteilt sind, der Gemeindewahlbehörde, in den übrigen Gemeinden der Kreiswahlbehörde auf die schnellste Art bekanntzugeben. Die…