§ 55 Wahlkuverts
In Kraft seit 26. Januar 1996
Up-to-date
(1) Für die Wahl sind undurchsichtige Wahlkuverts in einheitlicher Größe, Form und Farbe zu verwenden.
(2) Wörter, Bemerkungen oder Zeichen dürfen auf den Wahlkuverts nicht angebracht werden.
Rückverweise
LTWO 1995 · Landtagswahlordnung 1995
§ 94 Strafbestimmungen
…Wahlleiters zur Aufrechterhaltung der Ruhe und Ordnung bei der Wahlhandlung nicht befolgt (§ 48), 4. Wörter, Bemerkungen oder Zeichen auf Wahlkuverts anbringt (§ 55 Abs. 2), 5. unbefugt amtliche Stimmzettel (§§ 56 und 57) oder dem amtlichen Stimmzettel gleiche oder ähnliche Stimmzettel in Auftragt gibt, herstellt…