(1) Im Gebäude des Wahllokals und in einem von der Gemeindewahlbehörde zu bestimmenden Umkreis ist am Wahltag jede Art der Wahlwerbung, wie Ansprachen an die Wähler, Anschlag oder Verteilung von Wahlaufrufen und dergleichen, ferner jede Ansammlung von Menschen sowie das Tragen von Waffen verboten.
(2) Vom Waffenverbot gemäß Abs. 1 sind die im Dienst befindlichen Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes ausgenommen.
Rückverweise
LTWO 1995 · Landtagswahlordnung 1995
§ 45 Verbotszonen
(1) Im Gebäude des Wahllokals und in einem von der Gemeindewahlbehörde zu bestimmenden Umkreis ist am Wahltag jede Art der Wahlwerbung, wie Ansprachen an die Wähler, Anschlag oder Verteilung von Wahlaufrufen und dergleichen, ferner jede Ansammlung von Menschen sowie das Tragen von Waffen verboten. …
§ 94 Strafbestimmungen
…1) Eine Übertretung begeht, wer 1. offensichtlich mutwillig Einsprüche gegen das Wählerverzeichnis erhebt, 2. den Verboten des § 45 über die Wahlwerbung, die Ansammlung von Menschen und das Tragen von Waffen zuwiderhandelt, 3. die Anordnungen des Wahlleiters zur Aufrechterhaltung der Ruhe und Ordnung bei…
§ 42 Gemeinde als Wahlort, Verfügungen der Gemeindewahlbehörden
…am 13. Tag vor dem Wahltag ortsüblich, jedenfalls durch Anschlag am Gebäude des Wahllokals kundzumachen. In der Kundmachung ist auch an das im § 45 Abs. 1 ausgesprochene Verbot der Wahlwerbung, der Ansammlung von Menschen und des Waffentragens mit dem Beifügen hinzuweisen, daß Übertretungen dieser Verbote bestraft werden. (5…