§ 22 Wählbarkeit
In Kraft seit 24. Dezember 2021
Up-to-date
Wählbar sind alle Personen, die die österreichische Staatsbürgerschaft besitzen, am Wahltag das 18. Lebensjahr vollendet haben, vom Wahlrecht (§ 21) oder von der Wählbarkeit nicht ausgeschlossen sind (§ 22a) und in einer Gemeinde des Burgenlandes ihren Wohnsitz (§ 24) haben.
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