§ 6 Amtshilfe und Aktenvorlage
In Kraft seit 27. April 1999
Up-to-date
(1) Die Gerichte und alle anderen Behörden haben auf Ersuchen des Untersuchungsausschusses Amtshilfe zu leisten.
(2) Alle öffentlichen Ämter haben auf Verlangen ihre Akten vorzulegen.
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