§ 3 Subsidiär anzuwendende Bestimmungen
In Kraft seit 27. April 1999
Up-to-date
Soweit nicht anderes bestimmt ist, kommen für Untersuchungsausschüsse die für Ausschüsse geltenden Bestimmungen zur Anwendung. Die Beratungen des Untersuchungsausschusses sind jedoch nicht öffentlich.
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