§ 19 Berichterstattung
In Kraft seit 27. April 1999
Up-to-date
(1) Der Untersuchungsausschuss erstattet auf Grundlage der Zusammenfassung der Ergebnisse des Beweisverfahrens durch das Gericht einen Bericht an den Landtag.
(2) Soweit über die Bewertungen und Anträge an den Landtag im Untersuchungsausschuss kein Einvernehmen zu Stande kommt, kann jedes Mitglied die Aufnahme seiner
eigenen Bewertungen und Anträge in den Bericht verlangen.
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