§ 10 Als Auskunftspersonen ausgeschlossene Personen
In Kraft seit 27. April 1999
Up-to-date
Als Auskunftspersonen dürfen nicht angehört werden:
1. Personen, die zur Mitteilung ihrer Wahrnehmung unfähig sind oder zur Zeit, auf welche sich ihre Aussage beziehen soll, zur Wahrnehmung der zu beweisenden Tatsache unfähig waren;
2. Geistliche in Ansehung dessen, was ihnen in der Beichte oder sonst unter dem Siegel geistlicher Amtsverschwiegenheit anvertraut wurde.
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