(1) Dem Geschäftsführer obliegen:
a) die Vertretung des Fonds nach Maßgabe des § 10,
b) die Besorgung aller zur laufenden Geschäftsführung gehörenden Angelegenheiten,
c) die Entscheidung über Sachaufwendungen bis zu einem in der Geschäftsordnung festzusetzenden Höchstbetrag,
d) die Erstellung des jährlichen Rechnungsabschlusses und
e) die Durchführung der Beschlüsse des Kuratoriums.
(2) In der Geschäftsordnung können dem Geschäftsführer in bestimmten Angelegenheiten zusätzliche Aufgaben zur selbstständigen Erledigung und Entscheidung übertragen werden. Die Bestimmungen des § 10 über die Vertretung des Fonds und die Unterfertigung von Urkunden bleiben hievon unberührt.
(3) Der Geschäftsführer hat den für das abgelaufene Geschäftsjahr erstellten und geprüften Rechnungsabschluss dem Kuratorium so rechtzeitig zuzuleiten, dass die Beschlussfassung gemäß § 7 Abs. 3 erfolgen kann.
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