(1) Ansuchen um die Gewährung von Darlehen sind auf die in den Richtlinien nach § 3 vorgesehene Weise einzubringen und zu bearbeiten.
(2) Über jedes Darlehen hat der Fonds einen den Richtlinien entsprechenden Darlehensvertrag abzuschließen. Dieser Vertrag hat insbesondere zu enthalten:
a) die Darstellung der finanzierten Maßnahme und deren Zweck,
b) das Ausmaß des gewährten Darlehens,
c) die Voraussetzungen für die Gewährung des Darlehens,
d) die Verpflichtungen des Darlehensnehmers im Interesse der Kontrolle der bestimmungsgemäßen Verwendung des Darlehens,
e) Bestimmungen über die Rückzahlung, tilgungsfreie Zeiträume, die Laufzeit und die Verzinsung und
f) nähere Bestimmungen über den Widerruf des Darlehens und die damit verbundene Rückerstattung der erhaltenen Leistung durch den Darlehensnehmer.
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