(1) Die Landesregierung wird ermächtigt, eine Gesellschaft mit beschränkter Haftung mit dem Firmenwortlaut „Fernpassstraße GmbH“, deren alleiniger Gesellschafter das Land Tirol ist und deren Sitz sich in Innsbruck befindet, zum Zweck der Bewirtschaftung der B 179 Fernpassstraße vom Knoten B 179 Fernpassstraße/B 189 Mieminger Straße bei Straßenkilometer 0,000 bis zum Grenztunnel Füssen bei Straßenkilometer 49,076 zu gründen. Die Bewirtschaftung umfasst den Bau und die Erhaltung dieser Straße und der notwendigen und zweckdienlichen Infrastruktur sowie die Verwaltung dieser Straße im Sinn des Tiroler Straßengesetzes LGBl. Nr. 13/1989, zuletzt geändert durch das Gesetz LGBl. Nr. 13/2024.
(2) Im Gesellschaftsvertrag ist sicherzustellen, dass die Gesellschaft bei der Besorgung der ihr nach § 2 lit. a, b und c übertragenen Aufgaben den Vorgaben des Landes Tirol in den wesentlichen strategischen Fragen Rechnung trägt und diese Aufgaben nach den Kriterien der Sparsamkeit, der Wirtschaftlichkeit und der Zweckmäßigkeit erfüllt.
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