Vorwort
§ 1 § 1
Die Vereinbarung zwischen den Ländern Vorarlberg und Tirol vom 30. September 1967 über die Feststellung des Verlaufes der gemeinsamen Landesgrenze und die Instandhaltung der Grenzzeichen (Anlage zum Gesetz LGBl. Nr. 7/1968), in der Fassung der Vereinbarungen vom 22./28. Mai 1986, LGBl. Nr. 28/1986, vom 2./5. Juni 2009, LGBl. Nr. 57/2009 und vom 26./28. April 2023, LGBl. Nr. 53/2023, gilt, soweit sie sich auf das Land Tirol bezieht, mit Ausnahme von Art. 1 Abs. 3 und 4 und von Art. 9 als Gesetz.
§ 2 § 2
Die Vollziehung dieses Gesetzes obliegt der Landesregierung, soweit in diesem Gesetz nichts anderes bestimmt ist.
§ 3 § 3
Wer ein Grenzzeichen oder ein sonstiges Zeichen, das auf den Grenzverlauf hinweist und von den Ländern Tirol und Vorarlberg angebracht wurde, unbefugt verändert, entfernt, beschädigt, zerstört oder sonst deren Zweckbestimmung beeinträchtigt, begeht eine Verwaltungsübertretung und ist von der Bezirksverwaltungsbehörde mit einer Geldstrafe bis zu 720,– Euro zu bestrafen.
§ 4 § 4
Die Organe der Bundespolizei haben bei der Vollziehung des § 3 als Hilfsorgane der zuständigen Bezirksverwaltungsbehörde durch
a) Vorbeugungsmaßnahmen gegen drohende Verwaltungsübertretungen und
b) Maßnahmen, die für die Einleitung und Durchführung von Verwaltungsstrafverfahren erforderlich sind, mitzuwirken.
§ 5 § 5
(1) Dieses Gesetz tritt mit 1. Jänner 2010 in Kraft. Gleichzeitig tritt das Gesetz über die Feststellung des Verlaufes der Landesgrenze zwischen den Ländern Tirol und Vorarlberg und die Instandhaltung der Grenzzeichen, LGBl. Nr. 7/1968, in der Fassung des Gesetzes LGBl. Nr. 6/1987, – mit Ausnahme des § 1 Abs. 2 – außer Kraft.
(2) (Landesverfassungsbestimmung) § 1 Abs. 2 des Gesetzes über die Feststellung des Verlaufes der Landesgrenze zwischen den Ländern Tirol und Vorarlberg und die Instandhaltung der Grenzzeichen, LGBl. Nr. 7/1968, in der Fassung des Gesetzes LGBl. Nr. 6/1987, tritt mit 1. Jänner 2010 außer Kraft.